Allgemeine Lieferbedingungen Stand Februar 2012
- Auftragserteilung, abweichende Bedingungen
- Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen erbringen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich und
gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits.
Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferung oder
Leistung stellt eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.
- Preise
- Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.
- Sie beruhen auf den Kostenfaktoren (Material- und
Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und
Transportkosten) und den Mengenangaben, die bei Vertragsschluss
vorlagen. Liegen zwischen Vertragsschluss
und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate und
haben sich während dieser Zeit die Gesamtkosten um
mindestens 5% erhöht, sind wir berechtigt, eine entsprechende
Preiserhöhung zum Ausgleich der angeführten
Kostensteigerung vorzunehmen.
- Der angegebene Preis erhöht sich um die innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft vom Besteller geschuldete
gesetzliche Umsatzsteuer für diesen Umsatz.
- Bei Kleinstaufträgen innerhalb der EU unter einem Nettorechnungswert
von EURO 50,00 berechnen wir eine
Bearbeitungsgebühr von EURO 10,00 je Kleinstauftrag. In
Nicht-EU-Staaten richten sich die Bearbeitungsgebühren,
sowie die Mindestbestellmenge nach dem Versand-
und Verwaltungsaufwand für das jeweilige Land.
- Rücksendungen
von Waren, die ohne unser Verschulden (z.B. Falschbestellung) erfolgen,
werden pauschal mit einer Gebühr von zur Zeit EURO 25,00 pro Sendung
berechnet. Eine Gutschrift erfolgt nur nach vorheriger Absprache und
bei fracht-, verpackungs- und fehlerfreier Zusendung.
Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
- Lieferung
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die
Lieferzeit beginnt, sobald der Besteller alle ihm obliegenden
Mitwirkungshandlungen erfüllt hat. Ein kalendermäßig bestimmter
Liefertermin verschiebt sich um den gleichen Zeitraum, um den sich die
Erfüllung der vom Besteller zu schaffenden Voraussetzungen für die
Durchführung der Lieferung verzögert.
- Zur Wahrung des Liefertermins genügt Versandbereitschaft.
- Treten
bei uns oder unserem Unterlieferanten nach Vertragsabschluss von uns
nicht zu beeinflussende oder unvorhergesehene Umstände ein, z. B.
Rohstoff- und Energiemangel; Fehlguss; Ausfall von Modellen; Kokillen,
Formen oder zur Herstellung erforderlicher Maschinen; Arbeitskämpfe;
Fälle höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben,
die uns die Lieferzeit verschieben, bzw. verschiebt sich der
Liefertermin um die Dauer der Behinderung.
- Der Besteller
kann uns im Falle des Verzuges sowie in den Fällen des 3.4., hier aber
frühestens nach dem Ablauf von 2 Monaten, eine angemessene Nachfrist
setzen. Unterbleibt die Lieferung während der Nachfrist oder erklären
wir aus Gründen, die unter 3.4. genannt sind, nicht liefern zu können,
so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die
Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
- Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart, steht dem Besteller daneben nur das gesetzliche Rücktrittsrecht zu.
Im übrigen gilt die Regelung des 3.5 Satz 3.
- Verzögert
sich eine Teillieferung, so kann der Besteller hieraus keine Rechte
wegen der übrigen Teilmenge geltend machen, es sei denn, die
Teillieferung ist nicht von Interesse für ihn.
- Rahmen- und
Abrufaufträge müssen innerhalb 12 Monaten abgerufen werden, wobei die
Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei Nichtbeachtung dieser
Fristen durch den Besteller steht uns das Recht zu, den Auftrag
entweder zu streichen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder die rückständige Ware zum Versand zu bringen und zu
berechnen. Zwischen den einzelnen Abrufaufträgen hat der Besteller uns eine Frist
von mindestens 3 Wochen zu gewähren.
- Abnahme
- Bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme findet diese in unserem Werk statt.
- Erfolgt bei der Abnahme keine Beanstandung, so können Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren, nicht mehr gerügt werden.
- Ist
ein Abnahmetermin vereinbart, oder nimmt der Besteller aus von ihm zu
vertretenden Gründen diesen nicht wahr, gilt die Abnahme als ohne
Beanstandung durchgeführt. Wird der Besteller an der Abnahme durch in
Ziff. 3.4. genannte Umstände gehindert, so ist ihm eine angemessene
Fristverlängerung zur Abnahme zu gewähren.
- Versand, Gefahrübergang
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
- Mit
der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens, wenn die Ware das
Lieferwerk verlässt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt
auch, wenn wir den Transport durchführen.
- Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.
- Verpackung
- Handelt
es sich bei unserer Verpackung vereinbarungsgemäß um Tauschverpackung,
so ist diese unverzüglich an uns zurückzugeben; anderenfalls stellen
wir die Kosten der Neuanschaffung in Rechnung.
- Für
Besteller im Inland gilt: Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV
können über das Duale System Interseroh entsorgt werden. Für
Transportverpackungen gilt: Der Besteller trägt die Kosten für die
Verwertung. Zur Rücknahme von Fremdverpackungen sind wir nicht
verpflichtet.
- Materialbeistellungen
Bei
mangelhaften, falschen oder verspätet beigestelltem Material trägt der
Besteller die uns dadurch verursachten Kosten und Schäden.
- Gewichte und Liefermengen
- Der
Besteller ist zu Beanstandungen nicht berechtigt, solange wir die sich
aus den einschlägigen Normen oder sonstigem Handelsbrauch ergebenden
Toleranzen einhalten. Vorbehaltlich anderweitiger günstigerer
Regelungen gelten für Mengen oder Gewichte Abweichungen von bis zu +/-
5% als zulässig.
- Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend.
- Selbstbelieferung
Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer
hiervon betroffenen Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn
richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung seitens unseres
Vorlieferanten ohne unser Verschulden ausbleibt.
- Gewährleistung
- Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen
und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Verdeckte
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn eine andere als die
verkaufte Ware oder eine andere als die verkaufte Menge
geliefert wurde.
Ein Garantieanspruch kann nur für Reklamationen gelten,
die innerhalb eines angemessen Zeitraums, uns oder dem
Verkäufer, mitgeteilt werden. Gleichzeitig muss der Besteller
den Kaufzeitpunkt nachweisen.
Für eine Kostenübernahme von Reparaturen oder Installationsaufwendungen
beim Endverbraucher bedarf es der
ausdrücklichen Zustimmung durch uns.
- Bis zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware
nicht weiterverarbeitet werden. Uns ist Gelegenheit zu
geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen;
im übrigen ist die beanstandete Ware auf Wunsch uns
zuzusenden.
- Dem Besteller überlassene Muster der Ware sind Ausfallmuster.
Ihre Überlassung berechtigt uns nach wie vor zur
Lieferung nach handelsüblichen Toleranzen. Musterlieferungen
sind keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von
§ 494 BGB.
- Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl die Mängel
beseitigen, Ersatz leisten oder den berechneten Wert der
beanstandeten Ware gutschreiben. Schlägt eine Nachbesserung
endgültig fehl oder kommen wir mit der Ersatzlieferung
in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene
Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem
Ablauf nach eigener Wahl ausschließlich Wandlung oder
Minderung verlangen.
- Ferner
haften wir für Mängelfolgeschäden wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft nur, sofern die Zusicherung den Zweck verfolgt, den
Besteller gegen solche Schäden zu schützen.
- Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Lieferung.
- Rat, Empfehlung
Unsere
Verarbeitungs- und Werkstoffvorschläge sowie sonstige Hinweise und
Empfehlungen werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch unter Ausschluss
der Haftung. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt
davon unberührt.
- Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen
- Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
- Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche
des Bestellers berechtigen ihn nicht zur Aufrechnung
oder Zurückbehaltung, es sei denn, es läge ein anerkannter
oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch vor.
- Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu verlangen, sofern
der Besteller nicht einen geringeren Verzugsschaden
nachweist. Soweit ein Referenz-Zinssatz (z.B. Fibor, Libor,
Diskontsatz) für den EURO nicht länger festgestellt wird,
soll die Bezugnahme auf den jeweiligen EURO-Referenz-
Zinssatz in diesem Vertrag durch den entsprechenden
Referenz-Zinssatz für den EURO ersetzt werden. Ferner
sind wir berechtigt, im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung
anstehende Lieferungen bis zur vollständigen
Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers für
vorangegangene Lieferungen zurückzuhalten.
- Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte
Ware bleibt unserer Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller
(Vorbehaltsware).
- Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.
- Eine
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für
uns vor, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet,
vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller unsere
Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der daraus
hervorgehenden Ware Miteigentum anteilsmäßig zu. Der Wert unseres
Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Verkaufswert der aus der Verbindung,
Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung hervorgegangenen Ware, welche
insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
- Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zulässig, soweit der Besteller
unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung
nach 13.5) sicherstellt. Anderweitige Verfügung,
insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen
der Vorbehaltsware sind nicht gestattet.
- Sämtliche dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware
aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen
zustehenden Forderungen tritt er hiermit im
Voraus in voller Höhe an uns ab. Im Fall von Miteigentum
erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum nach
XIII.3 entsprechenden Forderungsanteil. Werden die vorgenannten
Forderungen vom Besteller in ein Kontokorrentverhältnis
eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen
in voller Höhe an uns abgetreten. Nach
Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe
des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen
Kontokorrentforderungen ausmachen; bei Beendigung des
Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den
Schlusssaldo.
- Der Besteller
ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und
nur widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er
dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wie uns selbst
ein jederzeitiges Anzeigerecht zusteht.
- Die Ermächtigung
des Bestellers zur Verfügung über die
Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung,
Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei
einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage
des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn
gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne
Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen,
zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten,
zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige
Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
- Übersteigt
der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um
mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet,
die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
- Bevorstehende
oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die
abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
- Sofern
und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung
anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit
des Eigentumsvorbehaltes ist, ist der Besteller
verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen
Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen
Mitteilungen zu machen. Falls uns insoweit die
maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehaltes zulässt, wird der Besteller uns bei
Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere
Sicherheiten stellen.
- Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Sofern
Ansprüche nicht durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten begründet werden, sind über die in
diesem Bedingungen geregelten Ansprüche hinausgehende
Ersatzansprüche jeder Art – einschließlich der Ansprüche aus
unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsschluss
und positiver Forderungsverletzung – gegen uns und unsere
Mitarbeiter ausgeschlossen, insbesondere auch für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Verletzung von Rechten Dritter
Erfolgen
Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen
Angaben des Bestellers und werden dadurch Rechte Dritter,
insbesondere Schutzrechte, verletzt, stellt uns der Besteller
von allen daraus entstehenden Ansprüchen auf erste Anforderungen
frei, es sei denn, wir sind an der Entstehung des
Anspruches durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt,
dann gelten für die Schadensverteilung zwischen dem
Besteller und uns § 830, § 840, § 254 BGB.
- Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen
- Werkzeuge,
Kokillen, Formen und Gesenke u.a. bleiben
unser alleiniges Eigentum, auch wenn der Besteller für
deren Benutzung einen Kostenanteil vergütet.
- Soweit
der Besteller uns Werkzeuge, Kokillen, Formen und
Gesenke u.a. zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei
zuzusenden. Für deren Untergang oder Verschlechterung
und daraus resultierende Schäden übernehmen
wir eine Haftung nur insoweit, als hierfür bei uns Versicherungsschutz
besteht oder uns eine Haftung für grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
- Normen und Standards
Sind
in unserer Auftragsbestätigung Normen und Standards angegeben, gilt im
Zweifel die am Ausfertigungstag der Auftragsbestätigung gültige
Ausgabe.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort
für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist
Iserlohn.
- Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz unserer Gesellschaft, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprotest.
- Es
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung von
Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
- Teilunwirksamkeit
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Datenspeicherung
Wir speichern Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.