Allgemeine Lieferbedingungen Stand Mai 2009
- Auftragserteilung, abweichende Bedingungen
- Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen erbringen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Verkauf- sund Lieferbedingungen.
- Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich und
gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits.
Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferung oder
Leistung stellt eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.
- Preise
- Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.
- Sie
beruhen auf den Kostenfaktoren (Material- und Rohstoffpreise, Löhne und
Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten) und den Mengenangaben, die
bei Vertragsschluss vorlagen. Liegen zwischen Vertragsschluss und
vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate und haben sich während
dieser Zeit die Gesamtkosten um mindestens 5% erhöht, sind wir
berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung zum Ausgleich der
angeführten Kostensteigerung vorzunehmen.
- Der angegebene
Preis erhöht sich um die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vom
Besteller geschuldete gesetzliche Umsatzsteuer für diesen Umsatz.
- Bei
Kleinstaufträgen innerhalb der EU unter einem Nettorechnungswert von
EURO 50,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EURO 10,00 je
Kleinstauftrag. In Nicht-EU-Staaten richten sich die
Bearbeitungsgebühren, sowie die Mindestbestellmenge nach dem Versand-
und Verwaltungsaufwand für das jeweilige Land.
- Rücksendungen
von Waren, die ohne unser Verschulden (z.B. Falschbestellung) erfolgen,
werden pauschal mit einer Gebühr von zur Zeit EURO 25,00 pro Sendung
berechnet. Eine Gutschrift erfolgt nur nach vorheriger Absprache und
bei fracht-, verpackungs- und fehlerfreier Zusendung.
Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
- Lieferung
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die
Lieferzeit beginnt, sobald der Besteller alle ihm obliegenden
Mitwirkungshandlungen erfüllt hat. Ein kalendermäßig bestimmter
Liefertermin verschiebt sich um den gleichen Zeitraum, um den sich die
Erfüllung der vom Besteller zu schaffenden Voraussetzungen für die
Durchführung der Lieferung verzögert.
- Zur Wahrung des Liefertermins genügt Versandbereitschaft.
- Treten
bei uns oder unserem Unterlieferanten nach Vertragsabschluss von uns
nicht zu beeinflussende oder unvorhergesehene Umstände ein, z. B.
Rohstoff- und Energiemangel; Fehlguss; Ausfall von Modellen; Kokillen,
Formen oder zur Herstellung erforderlicher Maschinen; Arbeitskämpfe;
Fälle höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben,
die uns die Lieferzeit verschieben, bzw. verschiebt sich der
Liefertermin um die Dauer der Behinderung.
- Der Besteller
kann uns im Falle des Verzuges sowie in den Fällen des 3.4., hier aber
frühestens nach dem Ablauf von 2 Monaten, eine angemessene Nachfrist
setzen. Unterbleibt die Lieferung während der Nachfrist oder erklären
wir aus Gründen, die unter 3.4. genannt sind, nicht liefern zu können,
so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die
Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
- Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart, steht dem Besteller daneben nur das gesetzliche Rücktrittsrecht zu.
Im übrigen gilt die Regelung des 3.5 Satz 3.
- Verzögert
sich eine Teillieferung, so kann der Besteller hieraus keine Rechte
wegen der übrigen Teilmenge geltend machen, es sei denn, die
Teillieferung ist nicht von Interesse für ihn.
- Rahmen- und
Abrufaufträge müssen innerhalb 12 Monaten abgerufen werden, wobei die
Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei Nichtbeachtung dieser
Fristen durch den Besteller steht uns das Recht zu, den Auftrag
entweder zu streichen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder die rückständige Ware zum Versand zu bringen und zu
berechnen.
- Abnahme
- Bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme findet diese in unserem Werk statt.
- Erfolgt bei der Abnahme keine Beanstandung, so können Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren, nicht mehr gerügt werden.
- Ist
ein Abnahmetermin vereinbart, oder nimmt der Besteller aus von ihm zu
vertretenden Gründen diesen nicht wahr, gilt die Abnahme als ohne
Beanstandung durchgeführt. Wird der Besteller an der Abnahme durch in
Ziff. 3.4. genannte Umstände gehindert, so ist ihm eine angemessene
Fristverlängerung zur Abnahme zu gewähren.
- Versand, Gefahrübergang
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
- Mit
der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens, wenn die Ware das
Lieferwerk verlässt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt
auch, wenn wir den Transport durchführen.
- Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.
- Verpackung
- Handelt
es sich bei unserer Verpackung vereinbarungsgemäß um Tauschverpackung,
so ist diese unverzüglich an uns zurückzugeben; anderenfalls stellen
wir die Kosten der Neuanschaffung in Rechnung.
- Für
Besteller im Inland gilt: Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV
können über das Duale System Interseroh entsorgt werden. Für
Transportverpackungen gilt: Der Besteller trägt die Kosten für die
Verwertung. Zur Rücknahme von Fremdverpackungen sind wir nicht
verpflichtet.
- Materialbeistellungen
Bei
mangelhaften, falschen oder verspätet beigestelltem Material trägt der
Besteller die uns dadurch verursachten Kosten und Schäden.
- Gewichte und Liefermengen
- Der
Besteller ist zu Beanstandungen nicht berechtigt, solange wir die sich
aus den einschlägigen Normen oder sonstigem Handelsbrauch ergebenden
Toleranzen einhalten. Vorbehaltlich anderweitiger günstigerer
Regelungen gelten für Mengen oder Gewichte Abweichungen von bis zu +/-
5% als zulässig.
- Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend.
- Selbstbelieferung
Wir
sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon betroffenen
Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn richtige oder rechtzeitige
Selbstbelieferung seitens unseres Vorlieferanten ohne unser Verschulden
ausbleibt.
- Gewährleistung
- Der Besteller hat die
Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu
rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn eine andere als die verkaufte Ware
oder eine andere als die verkaufte Menge geliefert wurde.
- Bis
zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware nicht
weiterverarbeitet werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel
an Ort und Stelle zu überprüfen; im übrigen ist die beanstandete Ware
auf Wunsch uns zuzusenden.
- Dem Besteller überlassene
Muster der Ware sind Ausfallmuster. Ihre Überlassung berechtigt uns
nach wie vor zur Lieferung nach handelsüblichen Toleranzen.
Musterlieferungen sind keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 494
BGB.
- Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl die Mängel
beseitigen, Ersatz leisten oder den berechneten Wert der beanstandeten
Ware gutschreiben. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl oder
kommen wir mit der Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Besteller uns
eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf
nach eigener Wahl ausschließlich Wandlung oder Minderung verlangen.
- Ferner
haften wir für Mängelfolgeschäden wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft nur, sofern die Zusicherung den Zweck verfolgt, den
Besteller gegen solche Schäden zu schützen.
- Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Lieferung.
- Rat, Empfehlung
Unsere
Verarbeitungs- und Werkstoffvorschläge sowie sonstige Hinweise und
Empfehlungen werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch unter Ausschluss
der Haftung. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt
davon unberührt.
- Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen
- Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
- Gegenansprüche
einschließlich der Gewährleistungsansprüche des Bestellers berechtigen
ihn nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, es läge
ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch vor.
- Kommt
der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verlangen, sofern der Besteller nicht einen geringeren
Verzugsschaden nachweist. Soweit ein Referenz-Zinssatz (z.B. Fibor,
Libor, Diskontsatz) für den EURO nicht länger festgestellt wird, soll
die Bezugnahme auf den jeweiligen EURO-Referenz-Zinssatz in diesem
Vertrag durch den entsprechenden Referenz-Zinssatz für den EURO ersetzt
werden. Ferner sind wir berechtigt, im Rahmen unserer
Geschäftsbeziehung anstehende Lieferungen bis zur vollständigen
Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers für vorangegangene
Lieferungen zurückzuhalten.
- Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte
Ware bleibt unserer Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller
(Vorbehaltsware).
- Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.
- Eine
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für
uns vor, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet,
vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller unsere
Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der daraus
hervorgehenden Ware Miteigentum anteilsmäßig zu. Der Wert unseres
Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Verkaufswert der aus der Verbindung,
Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung hervorgegangenen Ware, welche
insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
- Eine
Veräußerung der Vorbehaltsware ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zulässig, soweit der Besteller unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt
(Forderungsabtretung nach 13.5) sicherstellt. Anderweitige Verfügung,
insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der
Vorbehaltsware sind nicht gestattet.
- Sämtliche dem
Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung
oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er
hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab. Im Fall von Miteigentum
erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum nach XIII.3.
entsprechenden Forderungsanteil. Werden die vorgenannten Forderungen
vom Besteller in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden
hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten.
Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des
Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen
Kontokorrentforderungen ausmachen; bei Beendigung des
Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
- Der
Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf
unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wie uns
selbst ein jederzeitiges Anzeigerecht zusteht.
- Die
Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie
zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei
Wechsel- und Scheckprotesten und wenn gegen den Besteller ein
Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesen Fällen sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb
des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie
notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
- Übersteigt
der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um
mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet,
die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
- Bevorstehende
oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die
abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
- Sofern
und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer
Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Eigentumsvorbehaltes ist, ist der Besteller verpflichtet, auf seine
Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und
alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls uns insoweit die
maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes
zulässt, wird der Besteller uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit
angemessene andere Sicherheiten stellen.
- Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Sofern
Ansprüche nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
begründet werden, sind über die in diesem Bedingungen geregelten
Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art - einschließlich der
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsschluss
und positiver Forderungsverletzung - gegen uns und unsere Mitarbeiter
ausgeschlossen, insbesondere auch für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Verletzung von Rechten Dritter
Erfolgen
Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und
werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt,
stellt uns der Besteller von allen daraus entstehenden Ansprüchen auf
erste Anforderungen frei, es sei denn, wir sind an der Entstehung des
Anspruches durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt, dann
gelten für die Schadensverteilung zwischen dem Besteller und uns § 830,
§ 840, § 254 BGB.
- Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen
- Werkzeuge,
Kokillen, Formen und Gesenke u.a. bleiben unser alleiniges Eigentum,
auch wenn der Besteller für deren Benutzung einen Kostenanteil vergütet.
- Soweit
der Besteller uns Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.a. zur
Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Für deren
Untergang oder Verschlechterung und daraus resultierende Schäden
übernehmen wir eine Haftung nur insoweit, als hierfür bei uns
Versicherungsschutz besteht oder uns eine Haftung für grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
- Normen und Standards
Sind
in unserer Auftragsbestätigung Normen und Standards angegeben, gilt im
Zweifel die am Ausfertigungstag der Auftragsbestätigung gültige
Ausgabe.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort
für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist
Iserlohn.
- Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz unserer Gesellschaft, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprotest.
- Es
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung von
Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
- Teilunwirksamkeit
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Datenspeicherung
Wir speichern Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.